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Art 56 VO (EU) 2018/1861 — Aufsicht über eu-LISA

VO (EU) 2018/1861

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA verantwortlich und stellt sicher, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung erfolgen. Die Aufgaben und Befugnisse nach den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1725 finden entsprechend Anwendung.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überprüft mindestens alle vier Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA nach internationalen Prüfungsstandards. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, eu-LISA, der Kommission und den Aufsichtsbehörden übermittelt. eu-LISA erhält vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme.