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VO (EU) 2018/1861

Art 57 Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/57#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Beaufsichtigung des SIS.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/57#abs-2 (2) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung und anderer anwendbarer Unionsrechtsakte, gehen Problemen nach, die im Zuge der Wahrnehmung der unabhängigen Beaufsichtigung oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen aufgetreten sind, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte, soweit erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/57#abs-3 (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 kommen die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzausschuss. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/57#abs-4 (4) Der Europäische Datenschutzausschuss übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich einen gemeinsamen Tätigkeitsbericht über die koordinierte Aufsicht.

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