Art 45 Sicherheitsvorfälle
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/45#abs-1 (1) Jedes Ereignis, das sich auf die Sicherheit des SIS auswirkt bzw. auswirken kann oder SIS-Daten oder Zusatzinformationen beschädigen oder ihren Verlust herbeiführen kann, ist als Sicherheitsvorfall anzusehen; dies gilt insbesondere, wenn möglicherweise ein unrechtmäßiger Datenzugriff erfolgt ist oder die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit von Daten tatsächlich oder möglicherweise nicht mehr gewährleistet gewesen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/45#abs-2 (2) Sicherheitsvorfällen ist durch eine rasche, wirksame und angemessene Reaktion zu begegnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/45#abs-3 (3) Unbeschadet der Meldung und Mitteilung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2016/680 setzen die Mitgliedstaaten, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unverzüglich die Kommission, eu-LISA, die zuständige Aufsichtsbehörde und den Europäischen Datenschutzbeauftragten von Sicherheitsvorfällen in Kenntnis. eu-LISA setzt die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten unverzüglich von jedem das zentrale SIS betreffenden Sicherheitsvorfall in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/45#abs-4 (4) Informationen über Sicherheitsvorfälle, die sich möglicherweise auf den Betrieb des SIS in einem Mitgliedstaat oder in eu-LISA, auf die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit der von anderen Mitgliedstaaten eingegebenen oder übermittelten Daten oder der ausgetauschten Zusatzinformationen auswirken, werden unverzüglich allen Mitgliedstaaten im Einklang mit dem von eu-LISA vorgelegten Plan für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen übermittelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/45#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten und eu-LISA arbeiten im Falle eines Sicherheitsvorfalls zusammen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/45#abs-6 (6) Die Kommission meldet schwere Vorfälle umgehend dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Berichte werden gemäß den geltenden Geheimschutzvorschriften als EU RESTRICTED/RESTREINT UE eingestuft.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/45#abs-7 (7) Wenn ein Sicherheitsvorfall durch einen Datenmissbrauch verursacht wird, müssen die Mitgliedstaaten, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache dafür sorgen, dass Sanktionen gemäß Artikel 59 verhängt werden.