Art 59 Sanktionen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Missbrauch von SIS-Daten und jede Verarbeitung solcher Daten und jeder Austausch von Zusatzinformationen, die dieser Verordnung zuwiderlaufen, nach nationalem Recht geahndet werden kann.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.