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Art 65 VO (EU) 2018/1725 — Recht auf Schadenersatz

VO (EU) 2018/1725

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat unter den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Schadenersatz gegen das Organ oder die Einrichtung der Union auf Ersatz des erlittenen Schadens.