Art 64 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/64#abs-1 (1) Der Gerichtshof ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich Schadenersatzansprüchen, zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/64#abs-2 (2) Gegen Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten, einschließlich Entscheidungen gemäß Artikel 63 Absatz 3, kann beim Gerichtshof Klage erhoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/64#abs-3 (3) Der Gerichtshof hat die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung bezüglich der Geldbußen gemäß Artikel 66. Er kann diese Geldbußen innerhalb der Grenzen des Artikels 66 aufheben, verringern oder erhöhen.