Gesetze / VO (EU) 2018/1725

VO (EU) 2018/1725

Art 63 Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/63#abs-1 (1) Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/63#abs-2 (2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Prüfung der Beschwerde, einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 64.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/63#abs-3 (3) Befasst sich der Europäische Datenschutzbeauftragte nicht mit der Beschwerde oder unterrichtet er die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Fortgang oder das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde, so gilt dies als negative Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

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