(1) Das amtliche Bescheinigungsverfahren führt zur Ausstellung von
a) amtlichen Bescheinigungen oder
b) amtlichen Attestierungen in den Fällen, die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen sind.
(2) Wenn die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben in Verbindung mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Attestierungen oder mit der amtlichen Aufsicht gemäß Artikel 91 Absatz 1 übertragen, so geschieht dies im Einklang mit den Artikeln 28 bis 33.