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Art 86 VO (EU) 2017/625 — Allgemeine Bestimmungen für das amtliche Bescheinigungsverfahren

Verordnung über amtliche Kontrollen

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das amtliche Bescheinigungsverfahren führt zur Ausstellung von

a) amtlichen Bescheinigungen oder

b) amtlichen Attestierungen in den Fällen, die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen sind.

(2) Wenn die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben in Verbindung mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Attestierungen oder mit der amtlichen Aufsicht gemäß Artikel 91 Absatz 1 übertragen, so geschieht dies im Einklang mit den Artikeln 28 bis 33.