Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen
VO (EU) 2017/625Art 83 Erhebung und Anwendung der Gebühren oder Abgaben
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/83#abs-1 (1) Einem Unternehmer wird für eine amtliche Kontrolle oder eine andere amtliche Tätigkeit, die auf der Grundlage einer Beschwerde durchgeführt wurde, nur dann eine Gebühr oder Abgabe auferlegt, wenn diese Kontrolle zu der Feststellung eines Verstoßes führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/83#abs-2 (2) Gebühren oder Abgaben, die gemäß Artikel 79 und Artikel 80 erhoben wurden, werden weder direkt noch indirekt erstattet, sofern sie nicht zu Unrecht erhoben wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/83#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Abgaben oder Gebühren von anderen Behörden als den zuständigen Behörden oder von beauftragten Stellen erhoben werden.