Art 29 Sweeps
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2394/29#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden können beschließen, Sweeps durchzuführen, um die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen zu überprüfen oder Verstöße gegen dieses aufzudecken. Sofern nichts anderes zwischen den beteiligten zuständigen Behörden vereinbart ist, werden die Sweeps von der Kommission koordiniert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2394/29#abs-2 (2) Bei der Durchführung von Sweeps können die beteiligten zuständigen Behörden die Ermittlungsbefugnisse nach Artikel 9 Absatz 3 und weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden, nutzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2394/29#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden können benannte Stellen sowie Kommissionsbeamte und weitere, von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.