Art 30 Koordinierung sonstiger Tätigkeiten zur Förderung der Ermittlungen und der Durchsetzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2394/30#abs-1 (1) Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, informieren die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten in den folgenden Bereichen:
a) Schulung ihrer Beamten, die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligt sind;
b) Erfassung, Klassifizierung und Austausch von Daten über Verbraucherbeschwerden;
c) Aufbau sektorspezifischer Netze von Beamten;
d) Entwicklung von Informations- und Kommunikationsmitteln; und
e) gegebenenfalls Entwicklung von Standards, Methoden und Leitlinien zur Anwendung der Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2394/30#abs-2 (2) Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten in den in Absatz 1 aufgeführten Bereichen koordinieren und gemeinsam organisieren.