nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 29 VO (EU) 2017/2394 — Sweeps

VO (EU) 2017/2394  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden können beschließen, Sweeps durchzuführen, um die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen zu überprüfen oder Verstöße gegen dieses aufzudecken. Sofern nichts anderes zwischen den beteiligten zuständigen Behörden vereinbart ist, werden die Sweeps von der Kommission koordiniert.

(2) Bei der Durchführung von Sweeps können die beteiligten zuständigen Behörden die Ermittlungsbefugnisse nach Artikel 9 Absatz 3 und weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden, nutzen.

(3) Die zuständigen Behörden können benannte Stellen sowie Kommissionsbeamte und weitere, von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.

---

Zitiervorschlag: Art 29 VO (EU) 2017/2394

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2394/29

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
