Art 109 Transparenz
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/109#abs-1 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) gilt für andere Dokumente als die gemäß Artikel 45 dieser Verordnung geführten Verfahrensakten und deren elektronische Abbildungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/109#abs-2 (2) Der Europäische Generalstaatsanwalt arbeitet binnen sechs Monaten nach seiner Ernennung einen Vorschlag mit detaillierten Vorschriften für die Anwendung dieses Artikels aus. Dieser Vorschlag wird vom Kollegium angenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/109#abs-3 (3) Gegen Entscheidungen der EUStA nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe des Artikels 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.