(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) gilt für andere Dokumente als die gemäß Artikel 45 dieser Verordnung geführten Verfahrensakten und deren elektronische Abbildungen.
(2) Der Europäische Generalstaatsanwalt arbeitet binnen sechs Monaten nach seiner Ernennung einen Vorschlag mit detaillierten Vorschriften für die Anwendung dieses Artikels aus. Dieser Vorschlag wird vom Kollegium angenommen.
(3) Gegen Entscheidungen der EUStA nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe des Artikels 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.