Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 73 Übertragung von Befugnissen

Stand: 02.10.2026

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) der formale Inhalt der Beschwerde nach Artikel 68 und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde;

b) der formale Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Artikel 71;

c) die Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 68.

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