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VO (EU) 2017/1001

Art 72 Klage beim Gerichtshof

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/72#abs-1 (1) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gericht anfechtbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/72#abs-2 (2) Die Klage kann zur Geltendmachung von Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des AEUV, Verletzung dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhoben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/72#abs-3 (3) Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/72#abs-4 (4) Die Klage steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch deren Entscheidung beschwert sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/72#abs-5 (5) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gericht zu erheben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/72#abs-6 (6) Das Amt ergreift die notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil, des Gerichtshofs ergeben.

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