Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 30 Einreichung der Anmeldung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/30#abs-1 (1) Die Anmeldung einer Unionsmarke wird beim Amt eingereicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/30#abs-2 (2) Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, eine Wiedergabe, eine Beschreibung oder sonstige Identifizierung der Marke, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. Diese Empfangsbescheinigung kann elektronisch ausgestellt werden.

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