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Art 30 VO (EU) 2017/1001 — Einreichung der Anmeldung

VO (EU) 2017/1001

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anmeldung einer Unionsmarke wird beim Amt eingereicht.

(2) Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, eine Wiedergabe, eine Beschreibung oder sonstige Identifizierung der Marke, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. Diese Empfangsbescheinigung kann elektronisch ausgestellt werden.