Art 29 Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz und anderer Rechte im Register
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/29#abs-1 (1) Die Eintragung gemäß Artikel 26 Absatz 1 wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht oder geändert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/29#abs-2 (2) Der Antrag muss die Nummer der Eintragung der betreffenden Unionsmarke und die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht oder geändert werden soll, enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/29#abs-3 (3) Der Antrag auf Löschung einer Lizenz, eines dinglichen Rechts oder einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/29#abs-4 (4) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht oder dass der Lizenznehmer oder der Inhaber eines anderen Rechts der Löschung oder Änderung der Eintragung zustimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/29#abs-5 (5) Sind die Erfordernisse für die Löschung oder Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung zurück.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/29#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten entsprechend für Einträge, die gemäß Artikel 26 Absatz 5 in die Akte aufgenommen werden.