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VO (EU) 2017/1001

Art 204 Umwandlung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/204#abs-1 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 gelten die für Anmeldungen von Unionsmarken anwendbaren Vorschriften entsprechend für Anträge auf Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikel 9quinquies des Madrider Protokolls.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/204#abs-2 (2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist und deren Einzelheiten gemäß Artikel 190 Absatz 2 veröffentlicht worden sind, so sind die Artikel 42 bis 47 nicht anwendbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/204#abs-3 (3) Damit die Anmeldung einer Unionsmarke als Umwandlung einer internationalen Registrierung gilt, die gemäß Artikel 9quinquies des Madrider Protokolls vom Internationalen Büro auf Antrag der Ursprungsbehörde gelöscht worden ist, muss sie einen entsprechenden Hinweis enthalten. Dieser Hinweis erfolgt bei der Einreichung der Anmeldung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/204#abs-4 (4) Stellt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b fest, dass die Anmeldung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Löschung der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro eingereicht wurde oder dass die Waren und Dienstleistungen, für die die Unionsmarke eingetragen werden soll, nicht in der Liste der Waren und Dienstleistungen enthalten sind, für die die internationale Registrierung mit Wirkung für die Union erfolgte, so fordert das Amt den Anmelder auf, die Mängel zu beseitigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/204#abs-5 (5) Werden die in Absatz 4 aufgeführten Mängel nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so erlischt der Anspruch auf das Datum der internationalen Registrierung oder der territorialen Ausdehnung des Schutzes und gegebenenfalls das Prioritätsdatum der internationalen Registrierung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/204#abs-6 (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in einem Antrag auf Umwandlung gemäß Absatz 3 dieses Artikels anzugeben sind, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.

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