Art 171 Haushaltsausschuss
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/171#abs-1 (1) Der Haushaltsausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm in diesem Abschnitt übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/171#abs-2 (2) Die Artikel 154 und 155 sowie Artikel 156 Absätze 1 bis 4 — und 5, soweit die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden betroffen ist — sowie Artikel 6 und 7 finden auf den Haushaltsausschuss entsprechend Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/171#abs-3 (3) Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Haushaltsausschusses nach Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 177 bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. In beiden Fällen verfügen die Mitglieder über je eine Stimme.