Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 154 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/154#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat, zwei Vertretern der Kommission und einem Vertreter des Europäischen Parlaments sowie ihren jeweiligen Stellvertretern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/154#abs-2 (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

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