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VO (EU) 2017/1001

Art 156 Sitzungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/156#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/156#abs-2 (2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/156#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/156#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/156#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 155 Absatz 1 sowie Artikel 158 Absätze 2 und 4 bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit. In beiden Fällen verfügen die Mitglieder über je eine Stimme.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/156#abs-6 (6) Der Verwaltungsrat kann Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/156#abs-7 (7) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Amt wahrgenommen.

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