Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 163 Nichtigkeitsabteilungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/163#abs-1 (1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen über

a) Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke;

b) Anträge auf Übertragung einer Unionsmarke nach Artikel 21.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/163#abs-2 (2) Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. Die in den gemäß Artikel 161 Absatz 2 erlassenen Rechtsakten festgelegten Entscheidungen über Kosten oder Verfahren ergehen durch ein einzelnes Mitglied.

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