Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 161 Widerspruchsabteilungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/161#abs-1 (1) Die Widerspruchsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen eine Anmeldung einer Unionsmarke.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/161#abs-2 (2) Die Widerspruchsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. Entscheidungen über Kosten oder Verfahren ergehen durch ein einzelnes Mitglied.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Arten von Entscheidungen, die durch ein einzelnes Mitglied ergehen, genau festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.

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