Art 162 Registerabteilung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/162#abs-1 (1) Die Registerabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen im Register.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/162#abs-2 (2) Sie führt darüber hinaus die in Artikel 120 Absatz 2 genannte Liste der zugelassenen Vertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/162#abs-3 (3) Die Entscheidungen der Abteilung ergehen durch ein einzelnes Mitglied.