Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 133 Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte zweiter Instanz; weitere Rechtsmittel

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/133#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen der Unionsmarkengerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 124 findet die Berufung bei den Unionsmarkengerichten zweiter Instanz statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/133#abs-2 (2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Unionsmarkengericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/133#abs-3 (3) Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf Entscheidungen der Unionsmarkengerichte zweiter Instanz anwendbar.

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