Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 13 Untersagung der Benutzung der Unionsmarke, die für einen Agenten oder Vertreter eingetragen ist

Stand: 02.10.2026

Ist eine Unionsmarke für einen Agenten oder Vertreter dessen, der Inhaber der Marke ist, ohne Zustimmung des Markeninhabers eingetragen worden, so ist der Markeninhaber berechtigt, sich dem Gebrauch seiner Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen, wenn er diesen Gebrauch nicht gestattet hat, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.

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