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VO (EU) 2017/1001

Art 104 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/104#abs-1 (1) Der Anmelder, der Inhaber der Unionsmarke oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs zur unmittelbaren Folge hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/104#abs-2 (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Ist der Antrag auf Verlängerung der Eintragung nicht eingereicht worden oder sind die Verlängerungsgebühren nicht entrichtet worden, so wird die in Artikel 53 Absatz 3 Satz 3 vorgesehene Frist von sechs Monaten in die Frist von einem Jahr eingerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/104#abs-3 (3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/104#abs-4 (4) Über den Antrag entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/104#abs-5 (5) Dieser Artikel ist nicht auf die in Absatz 2 sowie in Artikel 46 Absätze 1 und 3 und Artikel 105 genannten Fristen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/104#abs-6 (6) Wird dem Anmelder oder dem Inhaber der Unionsmarke die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in der Zeit zwischen dem Verlust der Rechte an der Anmeldung oder der Unionsmarke und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter einem mit der Unionsmarke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, diese Rechte nicht geltend machen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/104#abs-7 (7) Dritte, die sich auf Absatz 6 berufen können, können gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzung des Anmelders oder des Inhabers der Unionsmarke in den vorigen Stand binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Drittwiderspruch einlegen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/104#abs-8 (8) Dieser Artikel lässt das Recht eines Mitgliedstaats unberührt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf Fristen zu gewähren, die in dieser Verordnung vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind.

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