Gesetze / VO (EU) 2016/794

VO (EU) 2016/794

Art 40 Protokollierung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/40#abs-1 (1) Gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725 protokolliert Europol ihre Verarbeitungsvorgänge. Eine Änderung der Protokolle darf nicht möglich sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/40#abs-2 (2) Unbeschadet des Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725 werden die nach Absatz 1 erstellten Protokolle, falls sie von einer nationalen Stelle für eine bestimmte Ermittlung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Datenschutzvorschriften benötigt werden, dieser nationalen Stelle übermittelt.

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