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VO (EU) 2016/794

Art 41 Ernennung des Datenschutzbeauftragten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/41#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat ernennt ein Mitglied des Personals von Europol zum Datenschutzbeauftragten, der eigens für diese Aufgabe bestellt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/41#abs-2 (2) Der Datenschutzbeauftragte wird aufgrund der beruflichen Befähigung und insbesondere des Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis sowie der Fähigkeit zur Durchführung der in Artikel 41b der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Aufgaben ausgewählt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/41#abs-3 (3) Die Auswahl des Datenschutzbeauftragten darf nicht zu einem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Datenschutzbeauftragter und seinen sonstigen Dienstpflichten, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung, führen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/41#abs-4 (4) Der Datenschutzbeauftragte darf vom Verwaltungsrat nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/41#abs-5 (5) Europol veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt sie dem EDSB mit.

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