(1) Gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725 protokolliert Europol ihre Verarbeitungsvorgänge. Eine Änderung der Protokolle darf nicht möglich sein.
(2) Unbeschadet des Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725 werden die nach Absatz 1 erstellten Protokolle, falls sie von einer nationalen Stelle für eine bestimmte Ermittlung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Datenschutzvorschriften benötigt werden, dieser nationalen Stelle übermittelt.