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Art 40 VO (EU) 2016/794 — Protokollierung

VO (EU) 2016/794

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725 protokolliert Europol ihre Verarbeitungsvorgänge. Eine Änderung der Protokolle darf nicht möglich sein.

(2) Unbeschadet des Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725 werden die nach Absatz 1 erstellten Protokolle, falls sie von einer nationalen Stelle für eine bestimmte Ermittlung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Datenschutzvorschriften benötigt werden, dieser nationalen Stelle übermittelt.