Gesetze / VO (EU) 2016/589

VO (EU) 2016/589

Art 6 Ziele des EURES Netzes

Stand: 02.10.2026

Das EURES-Netz trägt innerhalb seiner Tätigkeitsbereiche zu folgenden Zielen bei:

a) Erleichterung der Ausübung der durch Artikel 45 AEUV und durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 übertragenen Rechte;

b) Umsetzung der koordinierten Strategie für Beschäftigung und insbesondere für die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 145 AEUV;

c) Verbesserung der Funktionsweise, der Kohäsion und der Integration der Arbeitsmärkte in der Union, auch auf grenzüberschreitender Ebene;

d) Förderung der freiwilligen geografischen und beruflichen Mobilität in der Union, auch in Grenzregionen, unter fairen Bedingungen und im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten;

e) Unterstützung des Eintritts in die Arbeitsmärkte unter Förderung der sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele gemäß Artikel 3 EUV.

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