Art 16 Zusammenarbeit und weitere Maßnahmen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/16#abs-1 (1) Das Europäische Koordinierungsbüro erleichtert die Zusammenarbeit zwischen dem EURES-Netz und anderen Unionsdiensten und -Netzen, die im Bereich Information und Beratung tätig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/16#abs-2 (2) Die Nationalen Koordinierungsbüros arbeiten auf Unionsebene, nationaler, regionaler und lokaler Ebene mit den Diensten und Netzen gemäß Absatz 1 zusammen, um Synergien zu schaffen und Überschneidungen zu vermeiden, und sie binden gegebenenfalls die EURES-Mitglieder und -Partner ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/16#abs-3 (3) Die Nationalen Koordinierungsbüros erleichtern auf nationaler Ebene die Zusammenarbeit zwischen dem EURES-Netz und den Sozialpartnern, indem sie für einen regelmäßigen Dialog mit den Sozialpartnern gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sorgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/16#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten fördern eine enge Zusammenarbeit auf grenzüberschreitender Ebene zwischen regionalen, lokalen und gegebenenfalls nationalen Akteuren, so z. B. bei Verfahren und Diensten im Rahmen grenzüberschreitender EURES-Partnerschaften.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/16#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten streben an, die Kommunikation, einschließlich der Online-Kommunikation, mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezüglich der gemeinsamen EURES-Tätigkeitsbereiche und der Dienste und Netze gemäß Absatz 1 gebündelt über zentrale Anlaufstellen abzuwickeln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/16#abs-6 (6) Die Mitgliedstaaten prüfen gemeinsam mit der Kommission und dem Europäische Koordinierungsbüro jede Möglichkeit, offene Stellen vorrangig mit Unionsbürgern zu besetzen, um ein Gleichgewicht zwischen Arbeitskräfteangebot und -nachfrage in der Union herzustellen. Die Mitgliedstaaten können dazu erforderliche Maßnahmen treffen.