Art 15 Gemeinsame Identität und Marke
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/15#abs-1 (1) Der Name „EURES“ wird ausschließlich für Aktivitäten im EURES-Netz verwendet, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden. Er wird durch ein standardisiertes Logo dargestellt, dessen Verwendung durch eine vom Europäischen Koordinierungsbüro angenommene grafische Gestaltung festgelegt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/15#abs-2 (2) Die EURES-Dienstleistungsmarke und das EURES-Logo werden von allen Einrichtungen, die sich am EURES-Netz gemäß Artikel 7 beteiligen, bei sämtlichen mit dem EURES-Netz zusammenhängenden Aktivitäten verwendet, um ihnen eine gemeinsame visuelle Identität zu verleihen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/15#abs-3 (3) Die am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen sorgen dafür, dass das von ihnen bereitgestellte Informations- und Werbematerial mit der globalen Kommunikationstätigkeit, den gemeinsamen Qualitätsstandards des EURES-Netzes und den Informationen des Europäischen Koordinierungsbüros in Einklang steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/15#abs-4 (4) Die am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen melden dem Europäischen Koordinierungsbüro unverzüglich jede missbräuchliche Verwendung der EURES-Dienstleistungsmarke oder des EURES-Logos durch Dritte oder Drittländer, von der sie Kenntnis erhalten.