Gesetze / VO (EU) 2016/589

VO (EU) 2016/589

Art 17 Aufbau der gemeinsamen IT-Plattform

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/17#abs-1 (1) Um Stellenangebote und -gesuche zusammenzuführen, macht jeder Mitgliedstaat folgende Informationen für das EURES-Portal verfügbar:

a) alle bei den ÖAV öffentlich gemachten Stellenangebote und die von den EURES-Mitgliedern und gegebenenfalls den EURES-Partnern gemäß Artikel 12 Absatz 3 übermittelten Stellenangebote;

b) alle bei den ÖAV öffentlich gemachten Stellengesuche und Lebensläufe und die von den anderen EURES-Mitgliedern und gegebenenfalls den EURES-Partnern gemäß Artikel 12 Absatz 3 übermittelten Stellengesuche und Lebensläufe, sofern die betroffenen Arbeitnehmer gemäß Absatz 3 dieses Artikels eingewilligt haben, dass diese Informationen auch für das EURES-Portal zur Verfügung gestellt werden.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten einen Mechanismus einrichten, der Arbeitgebern die Möglichkeit gibt, ein Stellenangebot nicht im EURES-Portal veröffentlichen zu lassen, wenn das Ersuchen aufgrund der mit der Arbeitsstelle verbundenen Anforderungen hinsichtlich Fähigkeiten und Kompetenz hinreichend begründet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/17#abs-2 (2) Bei der Bereitstellung von Daten zu Stellenangeboten für das EURES-Portal können die Mitgliedstaaten folgende Stellenangebote von der Übermittlung ausnehmen:

a) Stellenangebote, die aufgrund ihrer Art oder nationaler Vorschriften nur Staatsbürgerinnen und -bürgern eines bestimmten Landes offenstehen;

b) Stellenangebote für Kategorien von Lehrstellen und Praktika, die Bestandteil des nationalen Bildungssystem sind, weil sie hauptsächlich auf Lernen ausgerichtet sind, oder die als Teil aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen der Mitgliedstaaten aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;

c) andere Stellenangebote als Teil aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen der Mitgliedstaaten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/17#abs-3 (3) Die Einwilligung der Arbeitnehmer gemäß Absatz 1 Buchstabe b muss ausdrücklich, zweifelsfrei, aus freiem Entschluss, bezogen auf den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgen. Die Arbeitnehmer können ihre Einwilligung jederzeit zurückziehen und verlangen, dass beliebige oder sämtliche von ihnen zur Verfügung gestellten Daten gelöscht oder abgeändert werden. Die Arbeitnehmer können aus einer Reihe von Optionen wählen, um den Zugang zu ihren Daten oder bestimmten Attributen einzuschränken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/17#abs-4 (4) Bei minderjährigen Arbeitnehmern müssen neben deren Zustimmung auch die ihrer Eltern oder ihres gesetzlichen Vormunds vorliegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/17#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten verfügen über die geeigneten Mechanismen und Standards, die gewährleisten, dass die Qualität der Daten zu Stellenangeboten, Stellengesuchen und Lebensläufen als solche wie auch in technischer Hinsicht gesichert ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/17#abs-6 (6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich der Ursprung der Daten zum Zweck der Überwachung der Qualität dieser Daten zurückverfolgen lässt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/17#abs-7 (7) Um den Abgleich von Stellenangeboten mit Stellengesuchen und Lebensläufen zu ermöglichen, stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die Informationen gemäß Absatz 1 über ein einheitliches System und in transparenter Weise zur Verfügung gestellt werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/17#abs-8 (8) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die technischen Standards und Formate fest, die für das einheitliche System gemäß Absatz 7 benötigt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

←Art 16 →Art 18