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# Art 16 VO (EU) 2016/589 — Zusammenarbeit und weitere Maßnahmen

VO (EU) 2016/589  
Stand: 31.07.2019 (Tag, ab dem dieser Text gilt)

(1) Das Europäische Koordinierungsbüro erleichtert die Zusammenarbeit zwischen dem EURES-Netz und anderen Unionsdiensten und -Netzen, die im Bereich Information und Beratung tätig sind.

(2) Die Nationalen Koordinierungsbüros arbeiten auf Unionsebene, nationaler, regionaler und lokaler Ebene mit den Diensten und Netzen gemäß Absatz 1 zusammen, um Synergien zu schaffen und Überschneidungen zu vermeiden, und sie binden gegebenenfalls die EURES-Mitglieder und -Partner ein.

(3) Die Nationalen Koordinierungsbüros erleichtern auf nationaler Ebene die Zusammenarbeit zwischen dem EURES-Netz und den Sozialpartnern, indem sie für einen regelmäßigen Dialog mit den Sozialpartnern gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sorgen.

(4) Die Mitgliedstaaten fördern eine enge Zusammenarbeit auf grenzüberschreitender Ebene zwischen regionalen, lokalen und gegebenenfalls nationalen Akteuren, so z. B. bei Verfahren und Diensten im Rahmen grenzüberschreitender EURES-Partnerschaften.

(5) Die Mitgliedstaaten streben an, die Kommunikation, einschließlich der Online-Kommunikation, mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezüglich der gemeinsamen EURES-Tätigkeitsbereiche und der Dienste und Netze gemäß Absatz 1 gebündelt über zentrale Anlaufstellen abzuwickeln.

(6) Die Mitgliedstaaten prüfen gemeinsam mit der Kommission und dem Europäische Koordinierungsbüro jede Möglichkeit, offene Stellen vorrangig mit Unionsbürgern zu besetzen, um ein Gleichgewicht zwischen Arbeitskräfteangebot und -nachfrage in der Union herzustellen. Die Mitgliedstaaten können dazu erforderliche Maßnahmen treffen.

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Zitiervorschlag: Art 16 VO (EU) 2016/589

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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