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# Art 92 VO (EU) 2016/429 — Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung gemäß Artikel 90 Absatz 1 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Arten von Unternehmern fest, die von den Mitgliedstaaten je nach der Art, der Kategorie und der Anzahl der gehaltenen Landtiere, auf die sich die Tätigkeit dieser Unternehmer erstreckt, von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 91 ausgenommen werden können, sofern ihre Tätigkeit eine unerhebliche Gefahr darstellt.

(3) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 92 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/92

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