Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 werden
a) von der zuständigen Behörde überprüft anhand der Ergebnisse
i) der Untersuchung gemäß Artikel 54 Absatz 1;
ii) der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1;
b) erforderlichenfalls auf weitere Orte gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a ausgedehnt.