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# Art 45 VO (EU) 2016/429 — Simulationen

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass regelmäßig oder in geeigneten Abständen Simulationen zu den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Notfallplänen durchgeführt werden,

a) damit in dem jeweiligen Mitgliedstaat ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft und die Fähigkeit zu schneller Reaktion gewährleistet ist;

b) damit die Funktionsbereitschaft dieser Notfallpläne überprüft wird.

(2) Sofern realisierbar und angezeigt, werden Simulationen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden angrenzender Mitgliedstaaten sowie angrenzender Drittländer und Gebiete durchgeführt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten auf Nachfrage einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der durchgeführten Simulationen zur Verfügung.

(4) Falls angezeigt und erforderlich legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die praktische Durchführung von Simulationen in den Mitgliedstaaten fest hinsichtlich

a) der Häufigkeiten von Simulationen;

b) Simulationen, die mehr als eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a betreffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 45 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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