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Art 173 VO (EU) 2016/429 — Pflichten der zuständigen Behörde hinsichtlich der Registrierung von Aquakulturbetrieben

VO (EU) 2016/429

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde registriert

a) Aquakulturbetriebe im Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 185 Absatz 1, wenn der betreffende Unternehmer die nach Artikel 172 Absatz 1 erforderlichen Informationen vorgelegt hat;

b) Gruppen von Aquakulturbetrieben im genannten Verzeichnis, sofern die in Artikel 172 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.

Die zuständige Behörde weist jedem Betrieb oder jeder Gruppe von Betrieben nach dem vorliegenden Artikel eine individuelle Registrierungsnummer zu.