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Art 171 VO (EU) 2016/429 — Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen

VO (EU) 2016/429

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stellt eine nicht gelistete Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit gehaltener Landtiere in einem Mitgliedstaat dar, so kann der betreffende Mitgliedstaat nationale Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche und zur Beschränkung der Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Zuchtmaterial erlassen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen

a) kein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten darstellen;

b) nicht über das zur Bekämpfung dieser Seuche angemessene und notwendige Maß hinausgehen.