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# Art 170 VO (EU) 2016/429 — Nationale Maßnahmen bezüglich Seuchenbekämpfung und Verbringungen von Tieren und Zuchtmaterial

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Mitgliedstaaten steht es frei, nationale Maßnahmen bezüglich der Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und e und der Verbringung von Landtieren und ihres Zuchtmaterials innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets zu ergreifen.

(2) Diese nationalen Maßnahmen

a) tragen den Bestimmungen über die Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial in den Kapiteln 3 (Artikel 124 bis 154), 4 (Artikel 155 und 156) und 5 (Artikel 157 bis 165) Rechnung und stehen nicht im Widerspruch zu diesen Bestimmungen;

b) stellen kein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten dar;

c) gehen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und e angemessene und notwendige Maß hinaus.

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Zitiervorschlag: Art 170 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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