Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen

VO (EU) 2017/625

Art 131 Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/131#abs-1 (1) Die Kommission errichtet und verwaltet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein computergestütztes Informationsmanagementsystem (IMSOC — Information Management System for Official Controls) für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/131#abs-2 (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten und die Kommission mittels des IMSOC oder einer seiner Komponenten erfolgt nur für den Zweck der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2.

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