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# Art 68 VO (EU) 2016/2031 — Verfügbarkeit der Informationen aus den amtlichen Registern

VO (EU) 2016/2031  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der das Register führende Mitgliedstaat macht den anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission für den Eigenbedarf die darin enthaltenen Informationen auf begründete Anfrage zugänglich.

(2) Der das Register führende Mitgliedstaat macht jedem in der Union niedergelassenen Unternehmer auf berechtigte Anfrage für den Eigenbedarf die Informationen nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 67 Buchstabe b in Bezug auf einen bestimmten registrierten Unternehmer zugänglich.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Vorschriften und Unionsvorschriften über die Vertraulichkeit, den Zugang zu Informationen und den Schutz persönlicher Daten.

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Zitiervorschlag: Art 68 VO (EU) 2016/2031

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/68

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