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Art 67 VO (EU) 2016/2031 — Inhalt des Registers

VO (EU) 2016/2031

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Register enthält die in Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, und e aufgeführten Elemente sowie Folgendes:

a) die amtliche Registriernummer, die mindestens den Zwei-Buchstaben-Code aus der Norm ISO 3166-1-alpha-2 ( 5 ) für den Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer registriert ist, enthält;

b) gegebenenfalls eine Angabe darüber, zu welcher der in Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten Tätigkeiten der Unternehmer ermächtigt ist, sowie gegebenenfalls Angaben zu den betreffenden bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.