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Art 55 VO (EU) 2016/2031 — Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen in Bezug auf Schutzgebiete

VO (EU) 2016/2031

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete sowie die Verbringung innerhalb dieser Gebiete gilt Artikel 45 entsprechend.