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# Art 34 VO (EU) 2016/2031 — Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen

VO (EU) 2016/2031  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde führt für jedes Schutzgebiet jährliche Erhebungen zum Auftreten des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings durch. Artikel 22 Absatz 2 gilt entsprechend für diese Erhebungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Vorschriften für diese Erhebungen zu erlassen.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen nach Absatz 1. Diese Meldungen sind über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: Art 34 VO (EU) 2016/2031

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/34

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