Gesetze / VO (EU) 2015/983

VO (EU) 2015/983

Art 7 Rolle der zuständigen Behörden, die EBA-Anträge zuweisen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/7#abs-1 (1) Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde für EBA-Anträge für einen bestimmten Beruf in seinem Hoheitsgebiet oder in Teilen desselben benannt, gewährleistet eine zuständige Behörde, die mit der Zuweisung der EBA-Anträge beauftragt wurde, dass der Antrag der betroffenen zuständigen Behörde im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats unverzüglich übermittelt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/7#abs-2 (2) Hat der Antragsteller den Antrag an einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat gerichtet wie in Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 vorgesehen, kann die mit der Zuweisung der EBA-Anträge beauftragte zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag erhalten wurde, es ablehnen, den Antrag binnen einer Woche nach Eingang des EBA-Antrags zu bearbeiten. Sie teilt dies dem Antragsteller mit.

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