nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 33 VO (EU) 2015/2365 — Inkrafttreten und Geltung

VO (EU) 2015/2365  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt ab dem 12. Januar 2016 mit Ausnahme von

a) Artikel 4 Absatz 1, der wie folgt wirksam wird:

i) 12 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Einrichtungen eines Drittlandes, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären,

ii) 15 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben g und h genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben g und h genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären,

iii) 18 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben c bis f genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben c bis f genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären, und

iv) 21 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für nichtfinanzielle Gegenparteien;

b) Artikel 13, der ab dem 13. Januar 2017 wirksam wird;

c) Artikel 14, der ab dem 13. Juli 2017 wirksam wird für Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU unterliegen und vor dem 12. Januar 2016 gegründet wurden;

d) Artikel 15, der ab dem 13. Juli 2016 einschließlich für Sicherheiten, die an diesem Tag bestehen, gilt.

---

Zitiervorschlag: Art 33 VO (EU) 2015/2365

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-2365/33

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
